Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes / DigiNetzG

Überbau von Glasfaser durch Glasfaser? Mitverlegungsrechte gegenüber Stadtwerken?

­Im November des Jahres 2016 wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) geändert. Das so modifizierte TKG gewährt Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze (TK-Netzbetreiber) gegenüber Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze (z. B. Stadtwerken) bestimmte Ansprüche – wie den Anspruch, unter bestimmten Umständen (Glasfaser-)Leitungen mitverlegen zu dürfen, wenn Stadtwerke öffentlich geförderte Bauarbeiten durchführen.

In der praktischen Anwendung des TKG ist es nun zu Konstellationen gekommen, bei denen z. B. ein Stadtwerk öffentlich geförderte TK-Infrastruktur verlegt hat. Daraufhin haben TK-Netzbetreiber ihren Anspruch auf Mitverlegung geltend gemacht. Das hat dazu geführt, dass – in einem Graben – parallele TK-Infrastrukturen verlegt wurden. Ob sich die Investitionen des erstausbauenden Netzbetreibers in diesen Fällen gerechnet haben, ist fraglich.

Diese Problematik hat nun auch der Gesetzgeber erkannt. Die 5. Änderung des TKG soll eine derartige parallele Verlegung verhindern. Der Gesetzgeber möchte nicht, dass das Recht zur Mitverlegung zu einem Investitionshindernis wird und z. B. Kommunen von Projekten zum Ausbau von Glasfaser-Netzen abgeschreckt. Mit der vorgesehenen Änderung des TKG gibt der Gesetzgeber Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze jetzt das Recht, beim Bau von öffentlich geförderten Glasfasernetzen, die einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang gewähren, einen Überbau durch andere TK-Infrastruktur zu verweigern. Die betreffende Gesetzesänderung wurde vom Bundestag am 27.6.2019 in 3. Lesung beschlossen und wird demnächst in Kraft treten.

Von großer Bedeutung sind dabei Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu der Frage, wann eine öffentliche Förderung gegeben ist. Danach seien Bauarbeiten zum Ausbau von Glasfasernetzen nicht allein deswegen öffentlich gefördert, weil die öffentliche Hand an dem betreffenden Unternehmen beteiligt sei. Beunruhigend ist aber die Aussage, dass dies dann anders sein soll, wenn andere Versorgungsnetze als ein Telekommunikationsnetz durch einen privatwirtschaftlich organisierten Netzbetreiber in öffentlicher Hand ausgebaut werden, soweit die Bauarbeiten der Ausführung eines öffentlichen Zwecks dienen. Die vom Bundesrat geforderte Klarstellung, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an dem erstausbauenden Unternehmen allein nicht ausreicht, um von einer öffentlichen Förderung auszugehen, wurde nicht ins Gesetz aufgenommen.

Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Ansicht würde dazu führen, dass Bauarbeiten von Stadtwerken mit kommunalem Anteilseigner an Strom- oder Gasnetzen (die der Ausführung eines öffentlichen Zwecks dienen dürften) als öffentlich gefördert angesehen werden müssten. Die Stadtwerke müssten somit grundsätzlich die Mitverlegung von TK-Leitungen durch einen TK-Netzbetreiber dulden. Ob dann einer der vom TKG vorgesehenen Verweigerungsgründe greift, muss im Einzelfall geprüft werden.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang