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Neubewertung von Vermögensgegenständen nach der KomHVO NRW

Im Rahmen der Modernisierung des Kommunalhaushaltsrechts ist vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW der Entwurf einer Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) vorgelegt worden.

Durch die Einführung des sog. Wirklichkeitsprinzips durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) stellt sich in der Praxis die Frage, ob es aufgrund des neu eingeführten Bewertungsmaßstabes „wirklicher Wert“ zu einer Aufdeckung von stillen Reserven bei vorhandenen Vermögensgegenständen kommen kann.

Die Wertansätze für Vermögensgegenstände sind in den §§ 34 bis 36 KomHVO geregelt. Nach § 34 Abs. 7 KomHVO ist, wenn mehrere Wertansätze zur Auswahl stehen, der wahrscheinlichste, der Wirklichkeit entsprechende Wert anzusetzen. Diese Regelung kann sich aber nur auf die in der KomHVO genannten Bewertungsmaßstäbe beziehen. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind dies grundsätzlich die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine generelle (Neu-)Bewertung zum Verkehrswert ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

Eine Ausnahme sieht nunmehr der neue § 36 Abs. 5 KomHVO vor, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Neubewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zulässt. Wird durch eine Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme die Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes bzw. einer wesentlichen Komponente erreicht, ist dieser neu zu bewerten und die Nutzungsdauer neu festzulegen. Diese Neubewertung kann aber nur in der Weise erfolgen, dass zu dem bisherigen Buchwert des Vermögensgegenstandes die Erhaltungsaufwendungen hinzu aktiviert werden. Eine Aufdeckung von den dem Vermögensgegenstand zuzurechnenden stillen Reserven ist ausgeschlossen. Eine solche komplette Neubewertung würde § 33 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO widersprechen, wonach nur am Abschlussstichtag realisierte Gewinne berücksichtigt werden dürfen.

Die Neuregelung des § 36 Abs. 5 KomHVO führt in diesen Fällen dazu, dass durch die unter den genannten Voraussetzungen zulässige Aktivierung von Erhaltungs- oder Instandsetzungskosten die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten werden können. Dies war nach den bisherigen Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) nicht zulässig.

Nach den in § 60 KomHVO genannten Übergangsregelungen ist die Regelung des § 36 Abs. 5 KomHVO nur auf Vermögensgegenstände anzuwenden, die nach dem 01.01.2019 angeschafft worden sind. Für Vermögensgegenstände, die vor dem 01.01.2019 angeschafft worden sind, kann bei der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nur mit einem Wechsel zum Komponentenansatz (§ 36 Abs. 2 KomHVO) die Aktivierung von entsprechenden Kosten erreicht werden (§ 60 Abs. 1 KomHVO). Der Komponentenansatz ist aber nur für Gebäude sowie für Straßen, Wege und Plätze anwendbar.

Dieser Beurteilung stehen auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Änderung der Gemeindeordnung (GO, hier § 91) nicht entgegen. Vielmehr heißt es dort: „Das Wirklichkeitsprinzip ist nicht mit einer reinen Marktwertbetrachtung gleichzusetzen, so dass es auch in Zukunft zur Bildung stiller Reserven durch einen wirklichkeitsgetreuen Ansatz kommen kann.“ Und weiter: „Die Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird vom Gewinnrealisationsprinzip - vor dem Hintergrund einer wirklichkeitsgetreuen Bewertung - nicht berührt.“ Diese Ausführungen stellen klar heraus, dass es sich um die Hinzuaktivierung von Kosten handelt, aber nicht um eine reine Neubewertung des kompletten Vermögensgegenstandes zum Verkehrswert.

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